Satzung

Satzung der DGCS – Deutsche Gesellschaft für Management und Controlling in der Sozialwirtschaft e.V.

in der Fassung zur Vorlage in der Mitgliederversammlung vom 08.09.2022

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Management und Controlling in der Sozialwirtschaft e.V., in Kurzform DGCS e.V. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Remagen.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Controllings und des Managements, die Aus- und Weiterbildung im Sozial- und NPO-Controlling und ihre Verknüpfung mit der Alltagspraxis in Einrichtungen und Unternehmen der Sozialwirtschaft. Der Satzungszweck wird erreicht durch
• wissenschaftliche Veranstaltungen
• geeignete Publikationen
• Foren zwischen Wissenschaft und Praxis
• Qualifizierungsmaßnahmen
• Arbeitskreise und Seminare

(2) Zur Erreichung des Satzungszwecks wirkt der Verein in den in §2 (1) genannten Handlungsfeldern satzungs- und planmäßig mit
• Bundes- und Landesverbänden aus der Sozialwirtschaft,
• Trägern sozialer und gemeinnütziger Einrichtungen,
• allen weiteren in § 5 (1) b genannten Gesellschaften,
• Anbietern von Bildungsangeboten mit inhaltlichem Bezug zur Sozialwirtschaft
arbeitsteilig zusammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können werden
a) natürliche Personen, die
aa) an einer Universität, Fachhochschule oder sonstiger wissenschaftlicher Einrichtung im Bereich Gesundheitsökonomie, Management, Controlling, Betriebswirtschaftlich oder einer verwandten Disziplin lehren, forschen oder ausbilden
ab)z.B. als Geschäftsführer, Vorstände, Abteilungsleiter mit Finanzverantwortung mit Controlling- und Management-Aufgaben betraut sind bzw. für das Management und / oder Controlling in Einrichtungen, Organisationen und Unternehmen der Sozialwirtschaft und des Non-Profit-Sektors verantwortlich sind.
ac) für Personen oder Organisationen nach § 5 ab) und bb) beratend tätig sind
ad) im Rahmen ihres Studiums und / oder der Ausbildung sich schwerpunktmäßig mit Management- und Controlling-Fragestellungen befassen.
b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die als
ba) Universität, Fachhochschule oder sonstige wissenschaftliche Einrichtung im Bereich Gesundheitsökonomie, Management, Controlling, Betriebswirtschaft oder einer verwandten Disziplin lehren, forschen oder ausbilden
bb) Einrichtung, Organisation, Unternehmen, Stiftung oder Verband der Sozialwirtschaft (z.B. Alten-, Behinderten- und Jugendhilfe, Gesundheitswesen, Rettungs- und Transportdienste) sowie des Non-Profit-Bereiches tätig sind.
bc) Beratungsunternehmen im Bereich nach § 5 bb) tätig sind.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Austritt erklärt wird
c) durch Ausschluss aus dem Verein
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mitteilung ist eine schriftliche Berufung beim Vorstand möglich. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(5) Ein Mitglied, das sich länger als zwei Jahre mit seinem Mitgliedsbeitrag im Zahlungsverzug befindet, kann ohne Anhörung des Mitglieds vom Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied, dessen Anschrift nicht mehr zu ermitteln ist, kann ohne Anhörung des Mitglieds vom Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden.

 

§ 6 Gliederungen

(1) Der Verein ist überregional tätig.
(2) Zur Intensivierung des Satzungszweckes können regionale Gliederungen in Form von unselbständigen Landesverbänden gegründet werden. Hierzu bedarf es eines
einstimmigen Beschlusses des Vorstandes.
(3) Mit der Gründung eines unselbständigen Landesverbandes ist ein Landesgeschäftsführer durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes durch diesen
zu bestellen. Die Landesgeschäftsführer sind geborene Mitglieder des Beirates des DGCS e.V. und an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

 

§ 7 Organe und Gremien

(1) Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

3. die Geschäftsführung
(2) Die Vorstände sind berechtigt, den Verein nach außen einzeln zu vertreten.

(3) Der Vorstand kann auf mehrheitlichen einstimmigen Beschluss einen den Vorstand und Verein beratenden Beirat sowie weitere Fachgremien und Arbeitsgruppen einrichten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung nach § 8 Abs. 3 dieser Satzung.

(4) Der Vorstand benennt einstimmig die Geschäftsführung der DGCS. Dieser ist nach §30 BGB besonderer Vertreter des Vereins. Der Vorstand beschließt zudem eine Geschäftsordnung, welche die Kompetenz- und Verantwortungsbereiche zwischen der Geschäftsführung und dem Vorstand regelt.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand (§ 26 BGB) gehören mindestens 3 von der Mitgliederversammlung gewählte stimmberechtigte Mitglieder, sowie mit beratender Stimme der Bundesgeschäftsführer an. Der Vorstand kann auf bis zu 5 stimmberechtigte Mitglieder erweitert werden. Während der Wahlperiode kann der bestehende Vorstand durch zwei weitere Personen bis zur Maximalzahl von 5 Vorstandsmitgliedern ergänzt werden. Die Berufung erfolgt durch die amtierenden Vorstandsmitglieder. Aus seiner Mitte wählt der Vorstand den oder die erste Vorsitzende und bestimmt deren bzw. dessen Vertretung. Zwei Mitglieder des Vorstands oder der Bundesgeschäftsführer zusammen mit einem Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinsam.
(2) Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl; Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Kompetenz- und Verantwortungsbereiche zwischen stimmberechtigten Mitgliedern und Geschäftsführung sowie zwischen Vorstand nach § 7 (1) der Satzung des DGCS e.V. und den Landesgeschäftsführern geregelt sind.

 

§ 9 Der Bundesgeschäftsführer

(1) Der Bundesgeschäftsführer wird durch die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder entsprechend § 7 (1) der Satzung des DGCS e.V. bestellt; er gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
(2) Der Bundesgeschäftsführer führt im Auftrage des Vorstandes die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.
(3) Er ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes entsprechend § 7 (3) der Satzung des DGCS e.V..

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr form- und fristgerecht eingeladen worden ist.
(2) Der Mitgliederversammlung gehören mit Sitz und Stimme an:
a) die Mitglieder des Vorstandes des DGCS e.V.
b) die Mitglieder des DGCS e.V. nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a
c) je ein Vertreter der Mitglieder des DGCS e.V. nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b
d) der Bundesgeschäftsführer
e) Mit beratender Stimme gehören der Mitgliederversammlung die Mitglieder des Beirates sowie der weiteren Fachgremien und Arbeitsgruppen an sofern sie nicht bereits unter die Regelungen der Buchstaben a) – d) dieses Absatzes fallen.
(3) Da die DGCS überregional tätig ist, kann zur Vermeidung hoher Reisekosten für Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf das Umlaufverfahren (Beschluss der Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege) zurückgegriffen werden, über dessen Durchführung der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt. Hierbei legt der Vorstand auf schriftlichem Wege den Vereinsmitgliedern einen Antrag zur Abstimmung vor, der innerhalb einer Frist von 4 Wochen zurückgeschickt werden muss. Ausgenommen von dieser Regelung sind Wahlen zum Vorstand sowie ein Beschluss über die Vereinsauflösung; hierfür ist eine ordentliche
Mitgliederversammlung notwendig.
(4) Für Abstimmungen und Wahlen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse entsprechend § 10 Abs. 6, Buchstabe d über Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlung erfolgen per Akklamation, Die Wahl zum Vorstand erfolgt als Einzelwahl. Alternativ ist die Blockwahl möglich, wenn die Mitgliederversammlung vor der Wahl dem zustimmt.
Enthaltungen beeinflussen das Abstimmungsergebnis nicht. Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied zu übertragen, das an der Mitgliederversammlung teilnimmt. Die Stimmrechtsübertragung muss schriftlich erfolgen und gilt nur einmalig für die entsprechende Mitgliederversammlung.
(5) Im Falle von Abstimmungen nach § 10 Abs. 3 ist dem abzustimmenden Antrag ein Abstimmungszettel beizufügen, auf dem durch Ankreuzen (Ja, Nein, Enthaltung) das jeweilige Votum abzugeben ist. Es gelten die Mehrheitsregelungen des § 10 Abs. 4. Der Abstimmungszettel ist unterschrieben zurückzusenden; nicht unterschriebene Wahlzettel gelten als ungültige Stimmen.
(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastung des Kassenführers
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
g) Entscheidung über die Einrichtung von Regional- oder Facharbeitsgruppen
h) Planung und Entscheidung über dem Vereinszweck entsprechende Vorhaben und Initiativen, bzw. Bestätigung der Entscheidungen des Vorstandes in grundsätzlichen Fragen.
Für Beschlüsse und Wahlen gilt das Mehrheitswahlverfahren der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mit Ausnahme des Punktes d), für den eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.
(7) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das von einem stimmberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens 4 Wochen nach der Sitzung der Mitgliederversammlung zu übersenden ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen durch ein an der jeweiligen Mitgliederversammlung anwesendes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt worden ist. Der Vorstand entscheidet in seiner der Widerspruchsfrist folgenden Sitzung über den Einspruch und informiert hierüber die Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im 1. Quartal eines Kalenderjahres im Voraus fällig.
(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch die Festsetzung einer Beitragsordnung, welche auch alle weiteren Belange, welche die Mitgliedsbeiträge betreffen, regelt.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens:

(1) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Akademien für Kirche und Diakonie gemeinnützige GmbH, Berliner Dom – Portal 12, Am Lustgarten, 10178 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich im gemeinnützigen Bereich zur Unterstützung von Forschung und Lehre des Controllings im Bereich Sozialwirtschaft zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt, wer die Liquidation durchführen soll. Das nach abgeschlossener Liquidation noch vorhandene Vermögen soll den in Absatz 1 geregelten gemeinnützigen Zwecken zufließen, außer wenn die Auflösung im Zusammenhang mit einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, der den gleichen oder einen ähnlichen Satzungszweck hat, erfolgt. Dann soll das Vermögen dem Rechtsnachfolgenden Verein zufließen.

Beschlossen durch die Gründungsversammlung des DGCS e.V. am 20.1.1999 in Märfelden, geändert durch Umlaufbeschluss nach § 10 Abs. 2 Satzung der DGCS e.V. a.F. am 16.08.2000, durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.09.2004. in Bonn, durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.09.2005 in Berlin, durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 02.09.2010, durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 07.11.2012 in Nürnberg und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 06.11.2014 in Nürnberg