: : Satzung

DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR MANAGEMENT UND CONTROLLING IN DER SOZIALWIRTSCHAFT e.V.

Satzung der DGCS - Deutsche Gesellschaft für Management und Controlling in der Sozialwirtschaft e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen DGCS - Deutsche Gesellschaft für Management und Controlling in der Sozialwirtschaft e.V., in der Kurzform DGCS . Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Remagen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Sozial-Controllings, die Aus- und Weiterbildung im Sozial- und NPO-Controlling und ihre Verknüpfung mit der Alltagspraxis in Einrichtungen und Unternehmen der Sozialwirtschaft. Der Satzungszweck wird erreicht durch

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können werden
a) natürliche Personen, die
aa) an einer Universität, Fachhochschule oder sonstiger wissenschaftlicher Einrichtung im Bereich Gesundheitsökonomie, Controlling, Betriebswirtschaftlich oder einer verwandten Disziplin lehren, forschen oder ausbilden
ab) z.B. als Geschäftsführer, Vorstände, Abteilungsleiter mit Finanzverantwortung mit Controlling-Aufgaben betraut sind bzw. für das Controlling in Einrichtungen, Organisationen und Unternehmen der Sozialwirtschaft und des Non-Profit-Sektors verantwortlich sind.
ac) für Personen oder Organisationen nach § 5 ab) und bb) beratend tätig sind
ad) im Rahmen ihres Studiums und / oder der Ausbildung sich schwerpunktmäßig mit Controlling-Fragestellungen befassen.
b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die als
ba) Universität, Fachhochschule oder sonstige wissenschaftliche Einrichtung im Bereich Gesundheitsökonomie, Controlling, Betriebswirtschaft oder einer verwandten Disziplin lehren, forschen oder ausbilden
bb) Einrichtung, Organisation, Unternehmen, Stiftung oder Verband der Sozialwirtschaft (z.B. Alten-, Behinderten- und Jugendhilfe, Gesundheitswesen, Rettungs- und Transportdienste) sowie des Non-Profit-Bereiches und des organisierten Sports tätig sind.
bc) Beratungsunternehmen im Bereich nach § 5 bb) tätig sind.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Austritt erklärt wird
c) durch Ausschluss aus dem Verein

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Innerhalb von einem Monat nach Zugang der
Mitteilung ist eine schriftliche Berufung beim Vorstand möglich. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Gliederungen

(1) Der Verein ist überregional tätig.

(2) Zur Intensivierung des Satzungszweckes können regionale Gliederungen in Form von unselbständigen Landesverbänden gegründet werden. Hierzu bedarf es eines
einstimmigen Beschlusses des Vorstandes.

(3) Mit der Gründung eines unselbständigen Landesverbandes ist ein Landesgeschäftsführer durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes durch diesen
zu bestellen. Die Landesgeschäftsführer sind geborene Mitglieder des Beirates des DGCS e.V. und an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

§ 7 Organe und Gremien

(1) Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

(2) Der Vorstand kann auf einstimmigen Beschluss einen den Vorstand und Verein beratenden Beirat sowie weitere Fachgremien und Arbeitsgruppen einrichten. Das
Nähere regelt die Geschäftsordnung nach § 8 Abs. 3 dieser Satzung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand (§ 26 BGB) gehören 3 von der Mitgliederversammlung gewählte stimmberechtigte Mitglieder, sowie mit beratender Stimme der Bundesgeschäftsführer an. Aus seiner Mitte wählt der Vorstand den oder die erste Vorsitzende und bestimmt deren bzw. dessen Vertretung. Zwei Mitglieder des Vorstands oder der Bundesgeschäftsführer zusammen mit einem Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinsam.

(2) Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl; Wiederwahl ist möglich. Scheidet
ein stimmberechtigtes Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Das Ersatzmitglied ist auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Kompetenz- und Verantwortungsbereiche zwischen stimmberechtigten Mitgliedern und Geschäftsführung sowie zwischen Vorstand nach § 7 (1) der Satzung des DGCS e.V. und den Landesgeschäftsführern geregelt sind.

§ 9 Der Bundesgeschäftsführer

(1) Der Bundesgeschäftsführer wird durch die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder entsprechend § 7 (1) der Satzung des DGCS e.V. bestellt; er gehört dem
Vorstand mit beratender Stimme an.

(2) Der Bundesgeschäftsführer führt im Auftrage des Vorstandes die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.

(3) Er ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes entsprechend § 7 (3) der Satzung des DGCS e.V..

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr form- und fristgerecht eingeladen worden ist.

(2) Der Mitgliederversammlung gehören mit Sitz und Stimme an:
a. die Mitglieder des Vorstandes des DGCS e.V.
b. die Mitglieder des DGCS e.V. nach § 5 Abs. 1, Buchstabe a
c. je ein Vertreter der Mitglieder des DGCS e.V. nach § 5 Abs. 1, Buchstabe b
d. Mit beratender Stimme gehören der Mitgliederversammlung die Mitglieder des Beirates sowie der weiteren Fachgremien und Arbeitsgruppen an sofern sie nicht bereits unter die Regelungen der Buchstaben a) c) dieses Absatzes fallen.

(3) Da die DGCS überregional tätig ist, kann zur Vermeidung hoher Reisekosten für Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf das Umlaufverfahren (Beschluss der
Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege) zurückgegriffen werden, über dessen Durchführung der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt. Hierbei legt
der Vorstand auf schriftlichem Wege den Vereinsmitgliedern einen Antrag zur Abstimmung vor, der innerhalb einer Frist von 4 Wochen zurückgeschickt werden
muss. Ausgenommen von dieser Regelung sind Wahlen zum Vorstand sowie ein Beschluss über die Vereinsauflösung; hierfür ist eine ordentliche
Mitgliederversammlung notwendig.

(4) Für Abstimmungen und Wahlen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse entsprechend § 10 Abs. 5, Buchstabe d über Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlung erfolgen per Akklamation, Wahlen grundsätzlich schriftlich. Enthaltungen beeinflussen das Abstimmungsergebnis nicht.

(5) Im Falle von Abstimmungen nach § 10 Abs. 2 ist dem abzustimmenden Antrag ein Abstimmungszettel beizufügen, auf dem durch Ankreuzen (Ja, Nein, Enthaltung) das jeweilige Votum abzugeben ist. Es gelten die Mehrheitsregelungen des § 10 Abs. 3. Der Abstimmungszettel ist unterschrieben zurückzusenden; nicht unterschriebene Wahlzettel gelten als ungültige Stimmen.

(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
c. Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastung des Kassenführers
d. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
g. Entscheidung über die Einrichtung von Regional- oder Facharbeitsgruppen
h. Planung und Entscheidung über dem Vereinszweck entsprechende Vorhaben und Initiativen, bzw. Bestätigung der Entscheidungen des Vorstandes in grundsätzlichen Fragen.
Für Beschlüsse und Wahlen gilt das Mehrheitswahlverfahren der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, mit Ausnahme des Punktes d), für den eine qualifizierte
Mehrheit erforderlich ist.

(7) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und
der Gründe fordern.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das von einem stimmberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern
spätestens 4 Wochen nach der Sitzung der Mitgliederversammlung zu übersenden ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen durch ein an der jeweiligen Mitgliederversammlung anwesendes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt worden ist. Der Vorstand entscheidet in seiner der Widerspruchsfrist folgenden Sitzung über den Einspruch und informiert hierüber die Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im 1. Quartal eines Kalenderjahres im voraus fällig.

(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Bei unterjährigen Beitritten wird der für das Beitrittsjahr fällige Mitgliedsbeitrag anteilsmäßig für das laufende Quartal und die folgenden Quartale zwischen Beitrittsdatum (Eingang des Antrages bei der DGCS e.V.) und dem Ende des

(4) Wirtschaftsjahres berechnet.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens:

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Einrichtung nach § 5 ba), die es zur
Unterstützung von Forschung und Lehre des Controlling im Bereich Sozialwirtschaft zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Beschlossen durch die Gründungsversammlung des DGCS e.V. am 20.1.1999 in Mörfelden, geändert durch Umlaufbeschluss nach § 10 Abs. 2 Satzung des DGCS e.V. a.F. am 16.08.2000, durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.09.2004. in Bonn, durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.09.2005 in Berlin und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 02.09.2010.

Remagen, den 08.12.2010

Für den Vorstand

Prof. Dr. Gabriele Moos, Peter Rötzel, Herbert Kratzer
Thomas Hegenauer (Bundesgeschäftsführer)

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